>> Name,
Sitz und Tätigkeitsbereiche
>> Zweck
>> Mittel zur Errichtung des Vereinszweckes
>> Arten der Mitgliedschaft
>> Erwerb der Mitgliedschaft
>> Beendigung der Mitgliedschaft
>> Rechte und Pflichten der Mitglieder
>> Vereinsorgane
>> Generalversammlung
>> Aufgaben der Generalversammlung
>> Vorstand
>> Aufgaben des Vorstands
>> Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder
>> Rechnungsprüfer
>> Schiedsgericht
>> Freiwillige Auflösung des Vereins
1.)
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
- Der Verein führt den Namen - Fanclub Bode Miller
Austria.
- Er hat seinen Sitz in - 5582 St. Michael, Oberweissburg
und
- erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich,
gegebenenfalls auf Europa.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2.)
Zweck:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht
auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Der Fanclub Bode Miller Austria dient zur Unterstützung
des Skisports.
- Zu diesem Zweck werden Fantreffen, Feiern und Ausflüge
veranstaltet.
- Es werden Heim- und Auswertsrennen besucht, dabei wird
die Kameradschaft unter den Mitgliedern und Fans gefördert.
- Wir stehen für Fairness im Sport.
§3.)
Mittel zur Errichtung des Vereinszwecks:
(1) Der Vereinszweck soll durch die in
den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen: Versammlungen,
gesellige Zusammenkünfte, evtl. Herausgabe von Publikatione
(3)
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen, Erträge
aus Veranstaltungen
§4.)
Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich
in Ordentliche, Außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
§5.)
Erwerb der Mitgliedschaft:
Um eine Mitgliedschaft zu erwerben, ist
die Beitrittsgebühr sowie der jährliche Mitgliedsbeitrag
zu bezahlen.
Über die Aufnahme von ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angebe von Gründen
verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt
auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§6.)
Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
bei nichtbezahlen der Mitgliedsbeiträge, bei juristischen
Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum
31. Mai jeden Jahres erfolgen.
Er muss dem Vorstand mind.
1 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt
die Anzeige verspätet,
so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum
der Postaufgabe maßgeblich.
Der Vorstand kann ein
Mitglied ausschließen,
wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs
Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge beleibt hievon unberührt.
Der
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand
auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten
und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
kann aus den oben genannten Gründen von der Generalversammlung über
Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§7.)
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung,
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt,
vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu Verlangen.
Mindestens
ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder
Generalversammlung vom Vorstand über Tätigkeit und finanzielle Gebarung
des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt,
hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder
sind vom Vorstand über
den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht
dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen
des Vereins nach Kräften zu Fördern und alles
zu unterlassen wodurch das Ansehen und Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
sowie der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8.)
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung,
der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§9.)
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die Mitgliederverssammlung
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung
findet auf:
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
- Schriftlichen Antrag von mind. einem Zehntel der Mitglieder
- Verlangen der Rechnungsprüfer
- Beschluss der Rechnungsprüfer
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu
den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mind. zwei Wochen vor dem Termin schriftlich
oder per Email einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand, durch einen Rechnungsprüfer
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
Gültige Beschlüsse ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied
im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der/die Obmann/frau, in dessen/deren Verhinderung
sein/ihr Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist,
so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§10.)
Aufgaben der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts
und des
- Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und
der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein;-Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
- und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf
der Tagesordnung stehende Fragen.
§11.)
Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern,
und zwar aus Obmann/frau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in
und Stellvertreter/in sowie Kassier und Stellvertreter/in.
Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung
in der nächstfolgenden Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt
2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand
wird vom Obmann/frau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer
Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.
Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der
Vorstand ist beschlussfähig,
wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, mindestens
die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz
führt der/die Obmann/frau,
bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch
diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu
bestimmen.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung
und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands
bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§12.)
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesen
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung
eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts
und des
Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
in den Fällen des §9 dieser Statuten.
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit,
die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
§13.)
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Obmann/frau führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in
unterstützt den/die Obmann/frau bei der Führung
der Vereinsgeschäfte.
Der/die Obmann/frau vertritt
den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des/der Obmann/frau und des/der Schriftführers/in,
in Geldangelegenheiten des/der Obmann/frau und des Kassiers/der
Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen,
den Verein nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den
oben genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei
Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/frau berechtigt, auch
in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen;
im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
Der/die Obmann/frau führt den Vorsitz
in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der/die Schriftführer/in führt
die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der/die
Kassier/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung
treten an deren Stelle, ihre Stellvertreter/innen.
§14.) Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den
Rechnungsprüfern obliegen die
laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statuengemäße Verwendung
der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben
dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu
berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern
und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§15.)
Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht
berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577
ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied
als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht
der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen
die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung
nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind vereinsintern endgültig.
§16.) Freiwillige
Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins
kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese
Generalversammlung hat auch sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit
dies möglich und erlaubt ist, an die Kinderkrebshilfe
Salzburg oder an notleidende Familien im Lungau gespendet
werden. |