Bode Miller Fanclub Austria



Vereinsstatuten:

>> Name, Sitz und Tätigkeitsbereiche
>> Zweck
>> Mittel zur Errichtung des Vereinszweckes
>> Arten der Mitgliedschaft
>> Erwerb der Mitgliedschaft
>> Beendigung der Mitgliedschaft
>> Rechte und Pflichten der Mitglieder
>> Vereinsorgane
>> Generalversammlung
>> Aufgaben der Generalversammlung
>> Vorstand
>> Aufgaben des Vorstands
>> Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder
>> Rechnungsprüfer
>> Schiedsgericht
>> Freiwillige Auflösung des Vereins

1.) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

  • Der Verein führt den Namen - Fanclub Bode Miller Austria.
  • Er hat seinen Sitz in - 5582 St. Michael, Oberweissburg und
  • erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich, gegebenenfalls auf Europa.
  • Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2.) Zweck:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • Der Fanclub Bode Miller Austria dient zur Unterstützung des Skisports.
  • Zu diesem Zweck werden Fantreffen, Feiern und Ausflüge veranstaltet.
  • Es werden Heim- und Auswertsrennen besucht, dabei wird die Kameradschaft unter den Mitgliedern und Fans gefördert.
  • Wir stehen für Fairness im Sport.

§3.) Mittel zur Errichtung des Vereinszwecks:

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen: Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, evtl. Herausgabe von Publikatione

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen, Erträge aus Veranstaltungen

§4.) Arten der Mitgliedschaft:

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Ordentliche, Außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5.) Erwerb der Mitgliedschaft:

Um eine Mitgliedschaft zu erwerben, ist die Beitrittsgebühr sowie der jährliche Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angebe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§6.) Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei nichtbezahlen der Mitgliedsbeiträge, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur zum 31. Mai jeden Jahres erfolgen.

Er muss dem Vorstand mind. 1 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge beleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den oben genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§7.) Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu Verlangen.

Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu Fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr sowie der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8.) Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§9.) Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Mitgliederverssammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

  • Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
  • Schriftlichen Antrag von mind. einem Zehntel der Mitglieder
  • Verlangen der Rechnungsprüfer
  • Beschluss der Rechnungsprüfer
  • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

binnen vier Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mind. zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Email einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/frau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10.) Aufgaben der Generalversammlung:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
  • Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;-Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
  • und für außerordentliche Mitglieder;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11.) Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/frau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier und Stellvertreter/in.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

Der Vorstand wird vom Obmann/frau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der/die Obmann/frau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12.) Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesen
    mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
    Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §9 dieser Statuten.
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

§13.) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der/die Obmann/frau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

Der/die Obmann/frau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmann/frau und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten des/der Obmann/frau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den oben genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/frau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der/die Obmann/frau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Im Fall der Verhinderung treten an deren Stelle, ihre Stellvertreter/innen.

§14.) Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statuengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§15.) Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16.) Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, an die Kinderkrebshilfe Salzburg oder an notleidende Familien im Lungau gespendet werden.